1. 1.1. B. und A. sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von C., geboren am tt.mm.2017, welcher unter der gemeinsamen elterlichen Sorge steht. Nachdem der Vater am 16. Oktober 2020 eine Gefährdungsmeldung betreffend seinen Sohn erstattet hatte, eröffnete das Familiengericht Q. ein kindesschutzrechtliches Verfahren und nahm umfangreiche Abklärungen vor. Es zeigte sich, dass zwischen den Eltern eine hochstrittige Situation vorliegt und es ihnen nicht gelingt, untereinander in einer konstruktiven und zielführenden Art und Weise zu kommunizieren. Mit Entscheid vom 29. April 2021, welcher unangefochten in Rechtskraft erwuchs, erkannte das Familiengericht Q. folgendes: