{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-04-26", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-4_2022-04-26.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5799", "Checksum": "f7545a70013c0d69567a9d1eecfaa11c"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 26.04.2022 XBE.2022.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:06:26", "Checksum": "edc0efc368d9188a3b08628c7656e797", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 26.04.2022 XBE.2022.4\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.4\n(KE.2020.229; KEMN.2021.200)\nArt. 33\n\nEntscheid vom 26. April 2022\n\nBesetzung Oberrichter Lienhard, Präsident\nOberrichter Marbet\nOberrichter Lindner\nGerichtsschreiberin B. Gloor\n\nBeschwerde- A._____,\nführer vertreten durch lic. iur. Michael Hunziker, Rechtsanwalt\n\nMutter B._____,\nvertreten durch lic. iur. Matthias Fricker, Rechtsanwalt\n\nBetroffene C._____,\nPerson Beistand: D._____\n\nAnfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Q._____ vom 30. November 2021\ngenstand\n\nBetreff Änderung einer Massnahme\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt\nden Akten:\n\n1.\n1.1.\nB. und A. sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von C.,\ngeboren am tt.mm.2017, welcher unter der gemeinsamen elterlichen Sorge\nsteht. Nachdem der Vater am 16. Oktober 2020 eine Gefährdungsmeldung\nbetreffend seinen Sohn erstattet hatte, eröffnete das Familiengericht Q. ein\nkindesschutzrechtliches Verfahren und nahm umfangreiche Abklärungen\nvor. Es zeigte sich, dass zwischen den Eltern eine hochstrittige Situation\nvorliegt und es ihnen nicht gelingt, untereinander in einer konstruktiven und\nzielführenden Art und Weise zu kommunizieren. Mit Entscheid vom 29. April 2021, welcher unangefochten in Rechtskraft erwuchs, erkannte das Familiengericht Q. folgendes:\n\n\" 1.\nFür C., geboren am tt.mm.2017, wird eine Erziehungsbeistandschaft nach\nArt. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Die Beistandschaft umfasst folgende\nAufgabenbereiche:\n\n- Die Interessen von C. im Allgemeinen im Blick zu halten;\n- Unterstützung und Organisation des Besuchs- und Ferienrechts, in\ndem die Interessen von C. vertreten sind, namentlich ab Kindergarteneintritt;\n- die Kommunikation der Eltern C. betreffend konstruktiv zu unterstützen (u.a. bei der Organisation von medizinischen Konsultationen und\nInterventionen);\n- Begleitung im Themenbereich Kindergarten und Schullaufbahn von\nC..\n\n2.\n2.1.\nDie Obhut über C. wird B. alleinig zugewiesen.\n\n2.2.\nA. ist berechtigt, C. bis zu dessen Eintritt in den Kindergarten im Sommer\n2021 jede zweite Woche von Dienstagabend, 17:30 Uhr, bis Donnerstagabend, 17:30 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.\n\nDie Regelung des Ferienrechts im Sommer 2021 erfolgt in Absprache mit\ndem Beistand.\n\n3.\nDie elterliche Sorge wird beiden Eltern gemeinsam belassen.\n\n4.\nZum Beistand wird D., […], ernannt.\n-3-\n\n5.\n5.1.\nDer Beistand wird aufgefordert, bis spätestens 31. Juli 2021 einen ersten\nZwischenbericht einzureichen, aus welchem hervorgeht, wie die Besuchszeiten ab dem Zeitpunkt des Kindergarteneintritts per 15. August 2021\nfestzulegen sind – dies unter Berücksichtigung, dass der Kontakt zwischen\nden Eltern wie auch die Wechsel von C. von einem Elternteil zum anderen\nmöglichst gering gehalten werden sollen, um das Konfliktpotential zu minimieren.\n\n5.2.\nDer Beistand wird weiter aufgefordert, dem Familiengericht ebenfalls bis\n31. Juli 2021 mitzuteilen, ob zur Unterstützung der Elternkommunikation\nüber die Beistandschaft hinaus weitere Massnahmen (wie z.B. eine Mediation) angezeigt sind.\n\n6.\n6.1.\nDer Beistand wird aufgefordert, alle zwei Jahre schriftlich Bericht über die\nAusübung der Beistandschaft zu erstatten.\n\nDer erste ordentliche Zwischenbericht für die Periode vom 29. April 2021\nbis 31. März 2023 ist dem Familiengericht Q. bis spätestens 30. Juni 2023\nin doppelter Ausfertigung einzureichen.\n\n6.2.\nVorbehalten bleiben Umstände, die allenfalls eine Änderung der Massnahme erfordern könnten. Über solche Umstände ist die Kindesschutzbehörde unabhängig von den Berichtsperioden unverzüglich zu informieren.\n\n7.\nAuf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet.\"\n\n1.2.\nMit Erstattung des Zwischenberichts des Beistands per 31. Juli 2021 eröffnete das Familiengericht Q. ein neues Verfahren betreffend Änderung von\nkindeschutzrechtlichen Massnahmen (KEMN.2021.200) und nahm erneut\numfangreiche Abklärungen vor. Am 30. November 2021 entschied das Familiengericht Q. folgendes:\n\n\" 1.\nDie für C., geboren am tt.mm.2017, mit Entscheid vom 29. April 2021 errichtete Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird\nunverändert fortgeführt.\n\n2.\n2.1.\nDie Obhut über C. bleibt B. alleinig zugewiesen.\n\n2.2.\nA. ist berechtig, C. jede zweite Woche von Dienstagabend, 17:30 Uhr, bis\nDonnerstagabend, 17:30 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.\n\nEin Ferienrecht sowie die Betreuung von C. durch A. an Feiertagen erfolgt\nweiterhin in Absprache mit dem Beistand.\n-4-\n\n3.\nDer Beistand wird aufgefordert, bis spätestens 30. April 2022 einen weiteren Zwischenbericht einzureichen.\n\n4.\nAuf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet.\n\n5.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n2.\n2.1.\nGegen diesen ihm in begründeter Ausfertigung am 3. Dezember 2021 zugestellten Entscheid erhob der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit\nEingabe vom 29. Dezember 2021 Beschwerde bei der Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte folgendes:\n\n"}