3. Das Verfahren ist kostenlos (§ 24 EG ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass das Familiengericht Aarau zur Führung der Massnahmen für B., geboren am tt.mm1992, und A., geboren am tt.mm.1994, weiterhin zuständig ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.