Die Betroffenen leben und arbeiten bereits seit rund zehn Jahren in S.. Während dieser Zeit wurden die Massnahmen stets von ihren Eltern bzw. ihrem Vater geführt, ohne dass erkennbar gewesen wäre, dass sich das Familiengericht Lenzburg aufgrund seiner örtlichen Begebenheit wesentlich besser zur Führung der Beistandschaften eignen würde. 2.3. Aufgrund des Dargelegten ist das Familiengericht Aarau zur Weiterführung der umfassenden Beistandschaften als örtlich zuständig zu erklären. Der Wohnsitz der Betroffenen verbleibt somit in R. – der Gemeinde, in welcher die Betroffenen bei Errichtung der umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz hatten (Art. 26 ZGB i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. a EG ZGB).