2.2.3. Auch eine Übertragung der Massnahmen an das Familiengericht Lenzburg liegt nicht im Interesse der Betroffenen. So wird weder von den involvierten Behörden noch vom Vater dargelegt, inwiefern die Massnahmenführung durch das Familiengericht Lenzburg den Bedürfnissen der Betroffenen (besser) entsprechen würde. Gründe hierfür sind denn auch nicht ersichtlich. Die Betroffenen leben und arbeiten bereits seit rund zehn Jahren in S..