2.2.2. Das Familiengericht Aarau führt in seinem Antrag vom 26. September 2022 nicht aus, weshalb die Übertragung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen im Interessen der urteilsunfähigen Betroffenen liegt und deren Bedürfnissen entspricht. Vorliegend ist denn auch nicht ersichtlich, dass der Wohnsitzwechsel des Vaters nach Q. zu einer Verschiebung des Lebensmittelpunkts der Betroffenen geführt hat. Die Betroffenen leben und arbeiten seit dem tt.mm.2010 (B.) bzw. seit dem tt.mm.2013 (A.) in der Institution I., in S.. Jedes zweite Wochenende sowie ihre Atelierferien und die Feiertage verbringen sie bei ihrem Vater (KE.2013.672 / KEBK.2020.395 bzw. KE.2013.674 / KEBK.2021.51).