Daran ändert auch die vom Familiengericht Aarau mit Entscheid vom 9. März 2022 (KE.2013.672 / KEMF.2022.12 bzw. KE.2013.674 / KEMF.2022.13) erteilte Zustimmung zum Wohnsitzwechsel nach Q. nichts. Eine solche Zustimmung ist nur bei einem Wohnortswechsel in eine andere Gemeinde innerhalb desselben Bezirks des Kantons Aargau zu erteilen und vorgesehen (vgl. § 22 Abs. 1 lit. b EG ZGB). Die Übertragung an eine Erwachsenenschutzbehörde eines anderen Bezirks oder eines anderen Kantons kann nur mit deren Zustimmung erfolgen (vgl. E. 2.1.3 hiervor).