2.2. 2.2.1. Der Wohnsitz der Betroffenen lag im Zeitpunkt der Errichtung der umfassenden Beistandschaft aufgrund der bis dahin geltenden erstreckten elterlichen Sorge am Wohnsitz ihrer Eltern; mangels seither ergangenen Übertragung der Beistandschaft gilt dies unverändert (Art. 26 ZGB i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. a EG ZGB). Daran ändert auch die vom Familiengericht Aarau mit Entscheid vom 9. März 2022 (KE.2013.672 / KEMF.2022.12 bzw. KE.2013.674 / KEMF.2022.13) erteilte Zustimmung zum Wohnsitzwechsel nach Q. nichts.