Eine solche Übertragung der Massnahme erfordert die Zustimmung der beiden betroffenen Behörden. Ein Anspruch auf Übertragung besteht gemäss gefestigter und auch unter dem neuen Erwachsenenschutzrecht weitergeltenden Praxis und Rechtsprechung bei einem Wechsel des Wohnorts der betroffenen Person, falls dies nicht den Interessen der betroffenen Person widerspricht (Entscheid der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2020.10 vom 27. März 2020, publiziert in CAN 2020 Nr. 26; BGE 131 I 266; STAEHELIN, a.a.O., N. 5 zu Art. 26 ZGB; FASSBIND, in: Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser: Kommentar ZGB, 4. Auflage 2021, N. 6