Wird jedoch der Lebensmittelpunkt der bevormundeten Person mit Einverständnis der Erwachsenenschutzbehörde weiträumig und auf Dauer verschoben, so drängt sich eine förmliche Übertragung der Massnahme gemäss Art. 442 Abs. 5 ZGB an die Behörden des effektiven Lebensmittelpunkts auf (BREITSCHMID, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, 3. Auflage 2016, N. 3 zu Art. 26 ZGB). Eine solche Übertragung der Massnahme erfordert die Zustimmung der beiden betroffenen Behörden.