2.1.3. Gemäss Art. 26 ZGB haben Volljährige unter umfassender Beistandschaft ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde – analog des Sitzes des bevormundeten Kindes gemäss Art. 25 Abs. 2 ZGB. Der gesetzliche Verlust der Handlungsfähigkeit der betroffenen Person rechtfertigt die hoheitliche Bestimmung des Wohnsitzes. Durch die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft wird üblicherweise der Wohnsitz, welcher zum Zeitpunkt der Einleitung der Massnahme bestand, perpetuiert.