2.1.2. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB kann nur derjenige einen selbständigen Wohnsitz begründen, der urteilsfähig ist. Urteilsunfähige können somit keinen neuen selbständigen Wohnsitz begründen, sondern behalten auch bei Ortswechsel ihren bisherigen Wohnsitz bei (Art. 24 Abs. 1 ZGB). An die Urteilsfähigkeit sind jedoch keine hohen Anforderungen zu stellen, da weniger die subjektive Absicht, sondern der erkennbare Mittelpunkt der Lebensbeziehungen massgebend ist (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 9 zu Art. 23 ZGB; vgl. auch BGE 134 V 236, 239). -5-