1. B., geboren am tt.mm.1992, und A., geboren am tt.mm.1994, (nachfolgend: die Betroffenen) sind die volljährigen Nachkommen des C. (nachfolgend: Vater) und der G. sel. (nachfolgend: Mutter). Aufgrund einer geistigen Behinderung sind die Betroffenen dauerhaft urteilsunfähig. Mit Entscheid vom 9. März 2015 (KE.2013.672 / KEMN.2014.291 bzw. KE.2013.674 / KEMN.2014.292) passte das Familiengericht Aarau die nach altem Recht errichtete Entmündigung der Betroffenen sowie die Erstreckung der elterlichen Sorge an und führte die Massnahmen als umfassende Beistandschaft weiter. Als Beistandspersonen wurden die Eltern eingesetzt.