{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-05-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-49_2023-05-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/7321", "Checksum": "701802234a3b218c2266701767862a3d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 22.05.2023 XBE.2022.49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:57:33", "Checksum": "38491f2cfef48a018271fa4a431518d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 22.05.2023 XBE.2022.49\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.49\n(KEZW.2022.46; KEZW.2022.47)\nArt. 45\n\nEntscheid vom 22. Mai 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiberin Schwarz\n\nGesuchstellerin Bezirksgericht Aarau Familiengericht,\n[…]\n\nGesuchs- KESB Luzern-Land,\ngegnerin 1\n\nGesuchs- Bezirksgericht Lenzburg Familiengericht,\ngegnerin 2\n\nBetroffene A._____,\nPerson 1\n\nBetroffene B._____,\nPerson 2\n1 und 2 Beistand C._____, […]\n\nBetreff Klärung der Zuständigkeit\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nB., geboren am tt.mm.1992, und A., geboren am tt.mm.1994, (nachfolgend:\ndie Betroffenen) sind die volljährigen Nachkommen des C. (nachfolgend:\nVater) und der G. sel. (nachfolgend: Mutter). Aufgrund einer geistigen Behinderung sind die Betroffenen dauerhaft urteilsunfähig. Mit Entscheid vom\n9. März 2015 (KE.2013.672 / KEMN.2014.291 bzw. KE.2013.674 /\nKEMN.2014.292) passte das Familiengericht Aarau die nach altem Recht\nerrichtete Entmündigung der Betroffenen sowie die Erstreckung der elterlichen Sorge an und führte die Massnahmen als umfassende Beistandschaft\nweiter. Als Beistandspersonen wurden die Eltern eingesetzt. Nachdem die\nMutter der Betroffenen im März 2021 verstorben ist, führt der Vater die Beistandschaften alleine weiter (KE.2013.672 / KEMN.2021.254 bzw.\nKE.2013.674 KEMN.2021.255)\n\n2.\n2.1.\nMit E-Mail vom 8. März 2022 leitete die Behörde H. dem Familiengericht\nAarau ein Schreiben des Vaters weiter, mit welchem dieser mitteilte, dass\ner per tt.mm.2022 seinen Wohnsitz nach Q. (LU) verlegen werde und darum bat, die nötigen Schritte in die Wege zu leiten, damit er seine Söhne\nam neuen Wohnort anmelden könne. Das Familiengericht Aarau erteilte\ndem Vater daraufhin mit Entscheid vom 9. März 2022 die Zustimmung zum\nWohnsitzwechsel seiner Söhne nach Q. und ersuchte den Vater darum,\nseine Söhne in R. ab- und in Q. anzumelden und dem Familiengericht darüber Mitteilung zu erstatten (KE.2013.672 / KEMF.2022.12 bzw.\nKE.2013.674 / KEMF.2022.13).\n\n2.2.\nMit Schreiben vom 30. Mai 2022 ersuchte das Familiengericht Aarau die\nKESB Luzern-Land um Übernahme der Massnahmen. Diese lehnte die Anfrage mit Schreiben vom 14. Juli 2022 mit der Begründung ab, der Aufenthaltsort der Betroffenen läge unverändert in S. (KE.2013.672 /\nKEZW.2022.46 bzw. KE.2013.674 / KEZW.2022.47).\n\n2.3.\nDaraufhin ersuchte das Familiengericht Aarau das Familiengericht Lenzburg mit Schreiben vom 26. Juli 2022 um Übernahme der Massnahmen.\nDieses antwortete mit Schreiben vom 5. September 2022 ebenfalls abschlägig (KE.2013.672 / KEZW.2022.46 bzw. KE.2013.674 /\nKEZW.2022.47).\n-3-\n\n2.4.\nMit Schreiben vom 7. September 2022 forderte das Familiengericht Aarau\ndie KESB Luzern-Land und das Familiengericht Lenzburg dazu auf, eine\nLösung der Zuständigkeitsproblematik im direkten Austausch anzustreben.\nDie angefragten Behörden lehnten einen solchen Austausch mit Schreiben\nvom 19. bzw. 21. September 2022 ab (KE.2013.672 / KEZW.2022.46 bzw.\nKE.2013.674 / KEZW.2022.47).\n\n3.\n3.1.\nMit Eingabe vom 26. September 2022 beantragte das Familiengericht\nAarau bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts:\n\n\" 1.\nDie Führung der beiden Beistandschaften sei in Anwendung von Art. 442\nAbs. 5 ZGB an die neu zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu übertragen.\n\n2.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\n3.2.\nMit Stellungnahmen vom 7. und 10. Oktober 2022 sowie 10. und 11. November 2022 lehnten das Familiengericht Lenzburg und die KESB Luzern-\nLand die Übernahme der Massnahmen erneut ab.\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nIm Falle einer auch nach stattgefundenem Meinungsaustausch umstritten\ngebliebenen Zuständigkeit zweier Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörden entscheidet gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB die gerichtliche Beschwerdeinstanz der zuerst befassten Behörde über die Frage der Zuständigkeit.\nIm Kanton Aargau obliegt dieser Entscheid gemäss § 41 EG ZGB i.V.m.\n§ 37 Abs. 3 GOG und Anhang 1 zur Geschäftsordnung des Obergerichts\n(GKA 155.200.3.101) der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\ndes Obergerichts.\n\n1.2.\nIm vorliegenden Fall handelt es sich um einen interkantonalen Zuständigkeitskonflikt. Das Familiengericht Aarau war im Verhältnis zur KESB Lu-\nzern-Land und zum Familiengericht Lenzburg als erste Behörde mit den\n-4-\n\nFällen befasst, weshalb der Antrag zu Recht von diesem eingereicht worden ist und die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau darüber zu entscheiden hat.\n\n1.3.\nArt. 444 Abs. 4 ZGB enthält keine bundesgesetzliche Ermächtigung, die es\nder gerichtlichen Beschwerdeinstanz eines Kantons gestattet, die Zuständigkeit der Erwachsenenschutzbehörde eines anderen Kantons mit bindender Wirkung zu bestimmen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau kann vorliegend nur beurteilen, ob die Zuständigkeit des Familiengerichts Aarau oder Lenzburg gegeben ist. Es kann aber nicht die KESB Luzern-Land verpflichten, die erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen zu übernehmen (vgl. BGE 141 III 84\nE. 4.4).\n\n"}