Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2022.49 (KEZW.2022.46; KEZW.2022.47) Art. 45 Entscheid vom 22. Mai 2023 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Schwarz Gesuchstellerin Bezirksgericht Aarau Familiengericht, […] Gesuchs- KESB Luzern-Land, gegnerin 1 Gesuchs- Bezirksgericht Lenzburg Familiengericht, gegnerin 2 Betroffene A._____, Person 1 Betroffene B._____, Person 2 1 und 2 Beistand C._____, […] Betreff Klärung der Zuständigkeit -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. B., geboren am tt.mm.1992, und A., geboren am tt.mm.1994, (nachfolgend: die Betroffenen) sind die volljährigen Nachkommen des C. (nachfolgend: Vater) und der G. sel. (nachfolgend: Mutter). Aufgrund einer geistigen Be- hinderung sind die Betroffenen dauerhaft urteilsunfähig. Mit Entscheid vom 9. März 2015 (KE.2013.672 / KEMN.2014.291 bzw. KE.2013.674 / KEMN.2014.292) passte das Familiengericht Aarau die nach altem Recht errichtete Entmündigung der Betroffenen sowie die Erstreckung der elterli- chen Sorge an und führte die Massnahmen als umfassende Beistandschaft weiter. Als Beistandspersonen wurden die Eltern eingesetzt. Nachdem die Mutter der Betroffenen im März 2021 verstorben ist, führt der Vater die Bei- standschaften alleine weiter (KE.2013.672 / KEMN.2021.254 bzw. KE.2013.674 KEMN.2021.255) 2. 2.1. Mit E-Mail vom 8. März 2022 leitete die Behörde H. dem Familiengericht Aarau ein Schreiben des Vaters weiter, mit welchem dieser mitteilte, dass er per tt.mm.2022 seinen Wohnsitz nach Q. (LU) verlegen werde und da- rum bat, die nötigen Schritte in die Wege zu leiten, damit er seine Söhne am neuen Wohnort anmelden könne. Das Familiengericht Aarau erteilte dem Vater daraufhin mit Entscheid vom 9. März 2022 die Zustimmung zum Wohnsitzwechsel seiner Söhne nach Q. und ersuchte den Vater darum, seine Söhne in R. ab- und in Q. anzumelden und dem Familiengericht dar- über Mitteilung zu erstatten (KE.2013.672 / KEMF.2022.12 bzw. KE.2013.674 / KEMF.2022.13). 2.2. Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 ersuchte das Familiengericht Aarau die KESB Luzern-Land um Übernahme der Massnahmen. Diese lehnte die An- frage mit Schreiben vom 14. Juli 2022 mit der Begründung ab, der Aufent- haltsort der Betroffenen läge unverändert in S. (KE.2013.672 / KEZW.2022.46 bzw. KE.2013.674 / KEZW.2022.47). 2.3. Daraufhin ersuchte das Familiengericht Aarau das Familiengericht Lenz- burg mit Schreiben vom 26. Juli 2022 um Übernahme der Massnahmen. Dieses antwortete mit Schreiben vom 5. September 2022 ebenfalls ab- schlägig (KE.2013.672 / KEZW.2022.46 bzw. KE.2013.674 / KEZW.2022.47). -3- 2.4. Mit Schreiben vom 7. September 2022 forderte das Familiengericht Aarau die KESB Luzern-Land und das Familiengericht Lenzburg dazu auf, eine Lösung der Zuständigkeitsproblematik im direkten Austausch anzustreben. Die angefragten Behörden lehnten einen solchen Austausch mit Schreiben vom 19. bzw. 21. September 2022 ab (KE.2013.672 / KEZW.2022.46 bzw. KE.2013.674 / KEZW.2022.47). 3. 3.1. Mit Eingabe vom 26. September 2022 beantragte das Familiengericht Aarau bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Oberge- richts: " 1. Die Führung der beiden Beistandschaften sei in Anwendung von Art. 442 Abs. 5 ZGB an die neu zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde zu übertragen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Stellungnahmen vom 7. und 10. Oktober 2022 sowie 10. und 11. No- vember 2022 lehnten das Familiengericht Lenzburg und die KESB Luzern- Land die Übernahme der Massnahmen erneut ab. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Im Falle einer auch nach stattgefundenem Meinungsaustausch umstritten gebliebenen Zuständigkeit zweier Kindes- oder Erwachsenenschutzbehör- den entscheidet gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB die gerichtliche Beschwer- deinstanz der zuerst befassten Behörde über die Frage der Zuständigkeit. Im Kanton Aargau obliegt dieser Entscheid gemäss § 41 EG ZGB i.V.m. § 37 Abs. 3 GOG und Anhang 1 zur Geschäftsordnung des Obergerichts (GKA 155.200.3.101) der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts. 1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen interkantonalen Zuständig- keitskonflikt. Das Familiengericht Aarau war im Verhältnis zur KESB Lu- zern-Land und zum Familiengericht Lenzburg als erste Behörde mit den -4- Fällen befasst, weshalb der Antrag zu Recht von diesem eingereicht wor- den ist und die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Oberge- richts des Kantons Aargau darüber zu entscheiden hat. 1.3. Art. 444 Abs. 4 ZGB enthält keine bundesgesetzliche Ermächtigung, die es der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eines Kantons gestattet, die Zustän- digkeit der Erwachsenenschutzbehörde eines anderen Kantons mit binden- der Wirkung zu bestimmen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenen- schutz des Obergerichts des Kantons Aargau kann vorliegend nur beurtei- len, ob die Zuständigkeit des Familiengerichts Aarau oder Lenzburg gege- ben ist. Es kann aber nicht die KESB Luzern-Land verpflichten, die erwach- senenschutzrechtlichen Massnahmen zu übernehmen (vgl. BGE 141 III 84 E. 4.4). 2. 2.1. 2.1.1. Als Regel knüpft Art. 442 Abs. 1 ZGB für die Zuständigkeit am zivilrechtli- chen Wohnsitz der betroffenen volljährigen Person an. So soll im Interesse der Person garantiert werden, dass die Errichtung und die Massnahmen- führung mit ihrem Lebensmittelpunkt verbunden sind und den lokalen Ge- gebenheiten insbesondere in Bezug auf die subsidiären Hilfssysteme (So- zialdienst, Beratungsstellen, andere Dienstleistungen etc.) Rechnung trägt. Die im Zeitpunkt der Einleitung des Erwachsenenschutzverfahrens vorhan- denen Wohnsitzverhältnisse entscheiden darüber, wo die Massnahme er- richtet und geführt wird. Der zivilrechtliche Wohnsitz bestimmt sich nach den Regeln von Art. 23 bis 26 ZGB (VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 3 zu Art. 442 ZGB). Wechselt eine Person, für die eine Massnahme besteht, ihren Wohnsitz, so übernimmt die Be- hörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegen sprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). 2.1.2. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB kann nur derjenige einen selbständigen Wohn- sitz begründen, der urteilsfähig ist. Urteilsunfähige können somit keinen neuen selbständigen Wohnsitz begründen, sondern behalten auch bei Ortswechsel ihren bisherigen Wohnsitz bei (Art. 24 Abs. 1 ZGB). An die Urteilsfähigkeit sind jedoch keine hohen Anforderungen zu stellen, da we- niger die subjektive Absicht, sondern der erkennbare Mittelpunkt der Le- bensbeziehungen massgebend ist (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zi- vilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 9 zu Art. 23 ZGB; vgl. auch BGE 134 V 236, 239). -5- 2.1.3. Gemäss Art. 26 ZGB haben Volljährige unter umfassender Beistandschaft ihren Wohnsitz am Sitz der Erwachsenenschutzbehörde – analog des Sit- zes des bevormundeten Kindes gemäss Art. 25 Abs. 2 ZGB. Der gesetzli- che Verlust der Handlungsfähigkeit der betroffenen Person rechtfertigt die hoheitliche Bestimmung des Wohnsitzes. Durch die Errichtung einer um- fassenden Beistandschaft wird üblicherweise der Wohnsitz, welcher zum Zeitpunkt der Einleitung der Massnahme bestand, perpetuiert. Daher ist der Wohnsitz der betroffenen Person im Zeitpunkt der Einleitung des Erwach- senenschutzverfahrens entscheidend für die Begründung des abgeleiteten Wohnsitzes am Wohnsitz der Erwachsenenschutzbehörde (DANIEL STAEHELIN, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 26 ZGB). Wird jedoch der Lebensmittel- punkt der bevormundeten Person mit Einverständnis der Erwachsenen- schutzbehörde weiträumig und auf Dauer verschoben, so drängt sich eine förmliche Übertragung der Massnahme gemäss Art. 442 Abs. 5 ZGB an die Behörden des effektiven Lebensmittelpunkts auf (BREITSCHMID, in: Hand- kommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, 3. Auflage 2016, N. 3 zu Art. 26 ZGB). Eine solche Übertragung der Mass- nahme erfordert die Zustimmung der beiden betroffenen Behörden. Ein An- spruch auf Übertragung besteht gemäss gefestigter und auch unter dem neuen Erwachsenenschutzrecht weitergeltenden Praxis und Rechtspre- chung bei einem Wechsel des Wohnorts der betroffenen Person, falls dies nicht den Interessen der betroffenen Person widerspricht (Entscheid der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2020.10 vom 27. März 2020, publiziert in CAN 2020 Nr. 26; BGE 131 I 266; STAEHELIN, a.a.O., N. 5 zu Art. 26 ZGB; FASSBIND, in: Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser: Kommentar ZGB, 4. Auflage 2021, N. 6 zu Art. 442 ZGB; vgl. auch Emp- fehlung der KOKES vom März 2015, Übernahme einer Massnahme des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts nach Wohnsitzwechsel, ZKE 2/2016 S. 168). Für die Übertragung der Massnahme legt das Gesetz keine Frist fest. Es darf wie unter dem alten Recht einige Wochen oder Monate zugewartet werden, bis die Verhältnisse gefestigt sind; oft werden die Ver- hältnisse aber von Anbeginn klar sein: Das wird namentlich der Fall sein, wenn die Berufstätigkeit gewechselt wird, die gesamte Familie mit der be- troffenen Person umzieht oder wenn ein Wechsel der Einrichtung (Heim) sorgfältig vorbereitet wurde und die betroffene Person am neuen Ort sofort alle gebotene Hilfe benötigt (vgl. KOKES-Praxisanleitung Erwachsenen- schutzrecht, Rz. 1.108). 2.1.4. Massgebend ist demnach, ob die Übertragung der erwachsenenschutz- rechtlichen Massnahme im Interesse des urteilsunfähigen Betroffenen liegt und seinen Bedürfnissen entspricht (Entscheid der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2020.10 vom 27. März 2020, publiziert in CAN 2020 Nr. 26). Dies trifft dann zu, wenn sich eine andere Erwachsenen- schutzbehörde als die bisher zuständige (aufgrund der geringeren Distanz -6- zum Lebensmittelpunkt der verbeiständeten Person) wesentlich besser zur Führung der Beistandschaft eignet. Das Bundesgericht propagiert zum Schutz der massnahmebedürftigen Person eine unformalistische Ausle- gung der Wohnsitzregelung (BGE 141 III 84 E. 4.6). 2.2. 2.2.1. Der Wohnsitz der Betroffenen lag im Zeitpunkt der Errichtung der umfas- senden Beistandschaft aufgrund der bis dahin geltenden erstreckten elter- lichen Sorge am Wohnsitz ihrer Eltern; mangels seither ergangenen Über- tragung der Beistandschaft gilt dies unverändert (Art. 26 ZGB i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. a EG ZGB). Daran ändert auch die vom Familiengericht Aarau mit Entscheid vom 9. März 2022 (KE.2013.672 / KEMF.2022.12 bzw. KE.2013.674 / KEMF.2022.13) erteilte Zustimmung zum Wohnsitzwechsel nach Q. nichts. Eine solche Zustimmung ist nur bei einem Wohnortswech- sel in eine andere Gemeinde innerhalb desselben Bezirks des Kantons Aargau zu erteilen und vorgesehen (vgl. § 22 Abs. 1 lit. b EG ZGB). Die Übertragung an eine Erwachsenenschutzbehörde eines anderen Bezirks oder eines anderen Kantons kann nur mit deren Zustimmung erfolgen (vgl. E. 2.1.3 hiervor). 2.2.2. Das Familiengericht Aarau führt in seinem Antrag vom 26. September 2022 nicht aus, weshalb die Übertragung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen im Interessen der urteilsunfähigen Betroffenen liegt und de- ren Bedürfnissen entspricht. Vorliegend ist denn auch nicht ersichtlich, dass der Wohnsitzwechsel des Vaters nach Q. zu einer Verschiebung des Lebensmittelpunkts der Betroffenen geführt hat. Die Betroffenen leben und arbeiten seit dem tt.mm.2010 (B.) bzw. seit dem tt.mm.2013 (A.) in der In- stitution I., in S.. Jedes zweite Wochenende sowie ihre Atelierferien und die Feiertage verbringen sie bei ihrem Vater (KE.2013.672 / KEBK.2020.395 bzw. KE.2013.674 / KEBK.2021.51). Die Tatsache, dass der Vater nun in Q. lebt und die Betroffenen neu dort einen Teil ihrer Freizeit verbringen, hat keinerlei Einfluss auf die Massnahmenführung und die subsidiären Hilfe- systeme der Betroffenen. Dies bestätigte der Vater anlässlich seines Tele- fonats vom 22. Juni 2022 mit der KESB Luzern-Land, anlässlich welchem er ausführte, dass sich für die Betroffenen durch seinen Umzug nichts ge- ändert habe, ausser dass sie ihn nun in Q. und nicht mehr in R. besuchten (vgl. Stellungnahme der KESB Luzern-Land vom 10. Oktober 2022). Im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die Massnahmenführung dadurch er- schwert wird, indem die Betroffenen ihren Wohnsitz nach wie vor in R. ha- ben bzw. die Massnahmen vom Familiengericht Aarau geführt werden, während der Vater und Beistand der Betroffenen in Q. lebt. Entsprechende -7- Gründe werden vom Vater und Beistand der Betroffenen nicht geltend ge- macht. Zusammenfassend liegt die Übertragung der Massnahmen an die KESB Luzern-Land nicht im Interesse der Betroffenen. 2.2.3. Auch eine Übertragung der Massnahmen an das Familiengericht Lenzburg liegt nicht im Interesse der Betroffenen. So wird weder von den involvierten Behörden noch vom Vater dargelegt, inwiefern die Massnahmenführung durch das Familiengericht Lenzburg den Bedürfnissen der Betroffenen (besser) entsprechen würde. Gründe hierfür sind denn auch nicht ersicht- lich. Die Betroffenen leben und arbeiten bereits seit rund zehn Jahren in S.. Während dieser Zeit wurden die Massnahmen stets von ihren Eltern bzw. ihrem Vater geführt, ohne dass erkennbar gewesen wäre, dass sich das Familiengericht Lenzburg aufgrund seiner örtlichen Begebenheit wesent- lich besser zur Führung der Beistandschaften eignen würde. 2.3. Aufgrund des Dargelegten ist das Familiengericht Aarau zur Weiterführung der umfassenden Beistandschaften als örtlich zuständig zu erklären. Der Wohnsitz der Betroffenen verbleibt somit in R. – der Gemeinde, in welcher die Betroffenen bei Errichtung der umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz hatten (Art. 26 ZGB i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. a EG ZGB). 3. Das Verfahren ist kostenlos (§ 24 EG ZPO). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass das Familiengericht Aarau zur Führung der Mas- snahmen für B., geboren am tt.mm1992, und A., geboren am tt.mm.1994, weiterhin zuständig ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.