2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Mutter auferlegt und ihr zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt, unter dem Vorbehalt der Nachzahlung von Art. 123 Abs. 1 ZPO. 3. Die Mutter wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'419.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Mutter, lic. iur. Silvia Schneider, […], deren gerichtlich auf Fr. 1'462.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetztes Honorar für das Beschwerdeverfahren zu vergüten. - 13 -