Die Mutter wird auf die Nachzahlungspflicht bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 2. Der Antrag des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. 1.1. In Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer gegenüber seinem Sohn C. ein regelmässiges, begleitetes Besuchsrecht zugesprochen. 1.2. Die Sache wird zur raschen Organisation dieses begleiteten Besuchsrechts und Regelung der Modalitäten an die Vorinstanz zurückgewiesen.