Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (Beschwerdeführer) resp. der in der Honorarnote vom 14. September 2022 (Beilage 4 zur Beschwerdeantwort) ausgewiesenen tatsächlichen Auslagen von Fr. 78.00 (Mutter) und der - 12 - Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt sich für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'419.90 (Beschwerdeführer) resp. Fr. 1'462.55 (Mutter bzw. deren unentgeltliche Rechtsvertreterin). Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: 1. Der Mutter wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und lic. iur. Silvia Schneider, […], als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt.