Dem Beschwerdeführer steht somit ein Überschuss von monatlich rund Fr. 1'000.00 zur Verfügung, mit dem er seine eigenen Parteikosten decken könnte, falls sie bei der Mutter nicht einbringlich wären (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). In Bezug auf die Verfahrenskosten ist das Gesuch ohnehin gegenstandslos, da diese dem Beschwerdeführer infolge seines Obsiegens nicht auferlegt werden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist damit abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.