gemäss den Lohnabrechnungen erhält er mindestens teilweise eine Entschädigung für die Mahlzeiten. Was die Rückzahlung von Schulden anbelangt, ist mit den beiden Dokumenten in Beilage 7 zum Gesuch vom 11. Juli 2022 weder der Bestand der Schulden noch deren regelmässige Tilgung ausreichend nachgewiesen; auch dies kann entsprechend nicht berücksichtigt werden. Bezüglich der laufenden Steuern ist bei einem jährlichen Nettoeinkommen von Fr. 71'066.00 (12x Fr. 5'925.55) und einem Abzug von Fr. 18'529.20 (bezahlte Unterhaltsbeiträge) gemäss Steuerrechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung am Wohnort des Beschwerdeführers (F.) von einem Gesamtsteuerbetrag von rund Fr. 8'000.00 auszu-