Zum zivilprozessualen Notbedarf ist anzumerken, dass der Zuschlag nach Aargauer Praxis Fr. 300.00 (25% des Grundbetrags) beträgt und "Mobiliarversicherung und Telekommunikation" im Grundbetrag enthalten sind. Zu den Autokosten macht der Beschwerdeführer geltend, er sei auf ein Auto angewiesen, um damit zur Arbeit zu fahren. Dies überzeugt ohne weitere - 11 -