Unterhaltszahlungen für C. anzurechnen ist und ob mangels Unterhaltsbeiträge der Bedarf der Tochter D. zu berücksichtigen ist) am Existenzminimum und ist derzeit nicht in der Lage, die Prozesskosten zu tragen. Die Anwältin der Mutter ist somit aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) und die Gerichtskosten gehen zu Lasten des Kantons (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO), beides jedoch unter dem Vorbehalt der Nachzahlungspflicht, sobald die Mutter dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gutzuheissen.