Auf Seiten der Mutter ist die Voraussetzung der Mittellosigkeit erfüllt. Bei einem eigenen Einkommen (ohne Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen, welche für den Kindesunterhalt bestimmt sind) von ca. Fr. 2'646.00 (vgl. Beschwerdeantwort, N. 11, und Lohnabrechnungen Januar–Juli 2022, Beschwerdeantwortbeilage 10), einem Grundbetrag von Fr. 1'200.00, einem Zuschlag auf den Grundbetrag von Fr. 300.00 und Wohnkosten von Fr. 1'380.00 (vgl. den Mietvertrag, Beschwerdeantwortbeilage 6) lebt sie (unabhängig von den weiteren Bedarfspositionen und den Fragen, ob sie Anspruch auf Prämienverbilligung hat, ob ein Wohnkostenbeitrag aus den