ZPO liegt vor, wenn eine Person nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind, wobei die gesamte wirtschaftliche Situation, d.h. einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen und andererseits die Einkünfte sowie die Vermögenssituation des Gesuchstellers, zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist auf die aktuelle ökonomische Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (ALFRED BÜHLER, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2012, N. 6 und 8 zu Art. 117 ZPO mit Hinweisen).