Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). 4.3. Die Voraussetzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit sowie der sachlichen Notwendigkeit der Rechtsvertretung erscheinen vorliegend – letzteres insbesondere aufgrund der jeweiligen anwaltlichen Vertretung auch der Gegenpartei – gegeben.