Insofern ist es nicht ersichtlich, inwiefern ein Abwarten des Ergebnisses des Strafverfahrens dem Kindeswohl zuträglich wäre. Bei der Beurteilung, ob und inwiefern das Besuchsrecht in einem späteren Zeitpunkt ausgebaut bzw. unbegleitet durchgeführt werden kann, wird ohnehin der Verlauf des begleiteten Besuchsrechts zu berücksichtigen sein, weshalb sich dazu noch kein Entscheid aufdrängt. Ein begleitetes Besuchsrecht ermöglicht C. und dem Beschwerdeführer einen behutsamen Wiederaufbau ihres Kontakts unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens.