Die Sistierung des Kontaktes zwischen dem Beschwerdeführer und C. dauert mittlerweile seit rund eineinhalb Jahren. Die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen ist aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnis- ses sehr wichtig und kann bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.2). Es liegt daher im Interesse von C., soweit dies ohne unzumutbare Gefährdung möglich ist, den Kontakt zum Beschwerdeführer so bald als möglich wieder aufzubauen. Insofern ist es nicht ersichtlich, inwiefern ein Abwarten des Ergebnisses des Strafverfahrens dem Kindeswohl zuträglich wäre.