Dieser Erwägung kann nicht gefolgt werden. Ob, in welcher Form und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer und C. ein gegenseitiges Kontaktrecht zu gewähren ist, hängt nicht (oder jedenfalls nicht direkt bzw. in erster Linie) vom Ergebnis des Strafverfahrens, sondern von einer eigenständigen Abwägung von Nutzen und Risiken des Besuchsrechts für C. im Kindesschutzverfahren ab.