3.4. Die Vorinstanz lehnt in den Erwägungen zum angefochtenen Entscheid (E. 2.8., letzter Abschnitt) ein begleitetes Besuchsrecht mit der Begründung ab, das Besuchsrecht müsse zufolge des jungen Alters von C. und der nunmehr längeren Sistierung langsam aufgebaut werden. In welchem Masse -8- dies erfolgen könne, könne erst beurteilt werden, wenn das Ergebnis des Strafverfahrens bzw. dessen Abschluss (Erlass Strafbefehl oder Anklageerhebung) vorliege. Daher könne ein begleitetes Besuchsrecht zurzeit nicht umgesetzt werden.