Im Verfahren der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer ein als "kurze sinngemässe Zusammenfassung" der Videoeinvernahme der Halbschwester von C. im Strafverfahren vom 14. Juni 2021 bezeichnetes Dokument eingereicht (Beilage zur Stellungnahme vom 24. August 2021, KEMN.2021.338), wobei unklar ist, wer dieses verfasst hat (es enthält weder eine Kopf- oder Fusszeile noch eine Unterschrift). Gemäss diesem Dokument ergaben sich in jener Einvernahme keine Hinweise auf sexuelle Handlungen des Beschwerdeführers mit der Halbschwester von C..