Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben (Beschwerde N. 12) geständig, harte Pornografie besessen und drei entsprechende Bilder verschickt zu haben. Den Tatverdacht der sexuellen Handlungen mit Kindern, insbesondere mit der Halbschwester von C., bestreitet er jedoch (Beschwerde N. 12). Im Verfahren der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer ein als "kurze sinngemässe Zusammenfassung" der Videoeinvernahme der Halbschwester von C. im Strafverfahren vom 14. Juni 2021 bezeichnetes Dokument eingereicht (Beilage zur Stellungnahme vom 24. August 2021, KEMN.2021.338), wobei unklar ist, wer dieses verfasst hat (es enthält weder eine Kopf- oder Fusszeile noch eine Unterschrift).