Zu erwähnen sei zudem, dass er zumindest ein Foto auch im pädophilen Chat mit einem namentlich bekannten Mann verwendet habe, was nochmals unterstreiche, dass er sich des sexuellen Charakters der Bilder sehr wohl bewusst gewesen sei. Da auf den Fotos klar erkennbar sei, dass zwecks Erstellung auf das Mädchen eingewirkt worden sei, müsse vorliegend von einer sexuellen Handlung ausgegangen werden, zu der der Beschwerdeführer seine Stieftochter angeleitet habe.