seiner Stieftochter gemachten Bildern Scham empfinde. Die Staatsanwaltschaft führte dazu weiter aus, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als er seine Stieftochter für sich habe posieren lassen, bewusst gewesen sein müsse, dass dieses Posierenlassen für einen objektiven Betrachter sexualbezogen sei. Zu erwähnen sei zudem, dass er zumindest ein Foto auch im pädophilen Chat mit einem namentlich bekannten Mann verwendet habe, was nochmals unterstreiche, dass er sich des sexuellen Charakters der Bilder sehr wohl bewusst gewesen sei.