Es gehe insbesondere um verbotene Kinderpornografie. Der Beschwerdeführer habe einem anderen Mann per E-Mail Bilder der Halbschwester von C. mit offener Beinstellung in der Badewanne und ein auf ihre Genitalien fokussiertes Bild zukommen lassen. Auf den (weiteren) betreffenden Bildern seien mehrheitlich Kinder im Vor- schul- und Schulalter, mehrheitlich Mädchen abgebildet, die alleine oder in sexuellen Handlungen mit Männern zu sehen seien.