197 Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, begangen am 10. Februar 2020 (an einem namentlich genannten Mädchen, welches in keiner aktenkundigen Beziehung zu C. steht) sowie am 3. September 2017 an der Halbschwester des Beschwerdeführers, schuldig zu sprechen (Beilage zur Eingabe der Mutter vom 4. November 2022). Auf Nachfrage der Vorinstanz hatte die Staatsanwaltschaft E. mit Schreiben vom 4. Januar 2022 (act. 47, KEMN.2021.338) noch mitgeteilt, "eigentliche sexuelle Handlungen" mit der Halbschwester von C. hätten dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden können. Es gehe insbesondere um verbotene Kinderpornografie.