2. Mit superprovisorischer Verfügung vom 8. Juli 2021 (KEMN.2021.338) sistierte der Instruktionsrichter der Vorinstanz das zuvor tatsächlich ausgeübte Besuchsrecht des Beschwerdeführers betreffend C.. Anlass dafür war (gemäss Verfügung) die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf sexuellen Missbrauch gegenüber der Halbschwester von C.. Mit der Verfügung wurde in Aussicht gestellt, nach Abschluss des Strafverfahrens könne ein begleitetes Besuchsrecht geprüft werden. Diese Verfügung wurde in der Folge zunächst vorsorglich und schliesslich mit dem hier angefochtenen Endentscheid bestätigt.