" Es sei die Dispositivziffer 1 des Entscheides des Familiengerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 10. Februar 2022 betreffend Prüfung einer Massnahme (KE.2021.224; KEMN2021.338) aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Berufungskläger ab sofort das Recht auf persönlichen Verkehr zu seinem Sohn C., geb. am tt.mm.2019, im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts im Umfang von mindestens zwei Stunden alle 14 Tage zu gewähren. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer –"