" 1. Das Besuchsrecht des Vaters, A., gegenüber seinem Sohn C., bleibt bis auf weiteres sistiert, mindestens bis zum Erlass eines Strafbefehls oder bis zur Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft E. im Strafverfahren gegen A. […]. Eine darüberhinausgehende Sistierung des Besuchsrechts bleibt vorbehalten. 2. Die Staatsanwaltschaft E. wird ersucht, dem Familiengericht Rheinfelden zu gegebener Zeit mitzuteilen, wie das Strafverfahren gegen A. beendet wird bzw. beendet werden soll.