Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. C., geboren am tt.mm.2019, ist der Sohn der unverheirateten und getrennt lebenden B. (nachfolgend: Mutter) und A. (nachfolgend: Beschwerdeführer). Er lebt zusammen mit seiner Halbschwester, D., geboren am tt.mm.2012, bei seiner Mutter. 2. 2.1. Am 8. Juli 2021 verfügte der Präsident des Familiengerichts Rheinfelden superprovisorisch die Sistierung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers mindestens bis zum Abschluss des laufenden Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft E. (KEMN.2021.338).