{"Signatur": "AG_OG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_002_XBE-2022-47_2022-11-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6694", "Checksum": "ba5b32f22f0f9ba5bb5ef08bd98708ef"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["XBE.2022.47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 23.11.2022 XBE.2022.47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz Obergericht / Zivilgericht / Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:01:43", "Checksum": "32f78269bca70ffe464d1f942409c720", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Kammer für Kindes-und Erwachsenenschutz 23.11.2022 XBE.2022.47\n\n Obergericht\nKammer für Kindes- und Erwachsenenschutz\n\nXBE.2022.47\n(KE.2021.224; KEMN.2021.338)\nArt. 70\n\nEntscheid vom 23. November 2022\n\nBesetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin\nOberrichter Lindner\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiberin Schwarz\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nMutter B._____,\n[…]\n\nBetroffene C._____,\nPerson […]\n\nAnfechtungsge- Entscheid des Familiengerichts Rheinfelden vom 10. Februar 2022\ngenstand\n\nBetreff Persönlicher Verkehr\n-2-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nC., geboren am tt.mm.2019, ist der Sohn der unverheirateten und getrennt\nlebenden B. (nachfolgend: Mutter) und A. (nachfolgend: Beschwerdeführer). Er lebt zusammen mit seiner Halbschwester, D., geboren am\ntt.mm.2012, bei seiner Mutter.\n\n2.\n2.1.\nAm 8. Juli 2021 verfügte der Präsident des Familiengerichts Rheinfelden\nsuperprovisorisch die Sistierung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers mindestens bis zum Abschluss des laufenden Strafverfahrens der\nStaatsanwaltschaft E. (KEMN.2021.338).\n\n2.2.\nNachdem die Eltern mit Eingaben vom 24. August 2021 (Beschwerdeführer) und 8. Oktober 2021 (Mutter) dazu Stellung genommen hatten, bestätigte das Familiengericht Rheinfelden mit Beschluss vom 16. Dezember\n2021 vorsorglich die vorläufige Sistierung des Besuchsrechts\n(KEMN.2021.338).\n\n2.3.\nNachdem die Vorinstanz einen Bericht der Staatsanwaltschaft E. eingeholt\nhatte, reichte die Mutter am 8. Februar 2022 eine weitere Eingabe ein.\n\n2.4.\nMit Entscheid vom 10. Februar 2022 erkannte das Familiengericht Rheinfelden (KEMN.2021.338):\n\n\" 1.\nDas Besuchsrecht des Vaters, A., gegenüber seinem Sohn C., bleibt\nbis auf weiteres sistiert, mindestens bis zum Erlass eines Strafbefehls\noder bis zur Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft E. im Strafverfahren gegen A. […]. Eine darüberhinausgehende Sistierung des\nBesuchsrechts bleibt vorbehalten.\n\n2.\nDie Staatsanwaltschaft E. wird ersucht, dem Familiengericht Rheinfelden zu gegebener Zeit mitzuteilen, wie das Strafverfahren gegen A. beendet wird bzw. beendet werden soll.\n\nEin Gesuch um Akteneinsicht in die Strafakten zu gegebener Zeit, insbesondere in die Einvernahmeprotokolle, bleibt vorbehalten.\n\n[…]\"\n-3-\n\n2.5.\nGegen diesen ihm am 15. Juni 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2022\nBeschwerde mit dem Antrag:\n\n\" Es sei die Dispositivziffer 1 des Entscheides des Familiengerichts des\nBezirksgerichts Rheinfelden vom 10. Februar 2022 betreffend Prüfung\neiner Massnahme (KE.2021.224; KEMN2021.338) aufzuheben, und\ndie Vorinstanz sei anzuweisen, dem Berufungskläger ab sofort das\nRecht auf persönlichen Verkehr zu seinem Sohn C., geb. am\ntt.mm.2019, im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts im Umfang\nvon mindestens zwei Stunden alle 14 Tage zu gewähren.\n- unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer –\"\n\nZudem stellte er am gleichen Tag mit separater Eingabe einen Antrag auf\nunentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung.\n\n2.6.\nMit Eingabe vom 22. Juli 2022 erklärte die Vorinstanz, auf eine Vernehmlassung zu verzichten.\n\n2.7.\nMit Eingabe vom 14. September 2022 beantragte die Mutter die Abweisung\nder Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und stellte ihrerseits ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher\nRechtsverbeiständung.\n\n2.8.\nMit Eingabe vom 27. September 2022 reichte die Mutter die Parteimitteilung der Staatsanwaltschaft E. vom 23. September 2022 im Strafverfahren\ngegen den Beschwerdeführer ein.\n\n2.9.\nAm 4. November 2022 (Postaufgabe: 7. November 2022) reichte die Mutter\nden Schlussbericht und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E. vom\n26. Oktober 2022 ein.\n\n2.10.\nMit Eingabe vom 15. November 2022 reichte der Beschwerdeführer eine\nweitere Stellungnahme ein.\n-4-\n\nDie Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nZuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kin-\ndes- und Erwachsenenschutz des aargauischen Obergerichts als einzige\nBeschwerdeinstanz (§ 41 EG ZGB i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO und\nAnhang 1 zur Geschäftsverteilungsordnung des Obergerichts\n[GKA 155.200.3.101]).\n\n1.2.\nZur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der\nbetroffenen Person nahestehenden Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Der Beschwerdeführer ist\nals Verfahrensbeteiligter zur Beschwerde legitimiert. Auf seine form- und\nfristgerecht eingereichten Beschwerden ist daher einzutreten.\n\n1.3.\nDie Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes\nwegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Regel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Botschaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006\n7001 ff., S. 7083).\n\n"}