3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 19 - 4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer und der Mutter je zur Hälfte, d.h. mit Fr. 500.00, auferlegt und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Mutter hat die auf sie entfallenden Verfahrenskosten von Fr. 500.00 direkt dem Beschwerdeführer zu ersetzen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.