6.2. Zur Begründung der diesbezüglichen Anpassung des Aufgabenbereichs führte die Vorinstanz aus, die Besuche seien bei Bedarf begleitet durchzuführen, um dem Betroffenen eine gewisse Sicherheit zu vermitteln und um die effektive Durchführung der Besuchskontakte zu fördern. Dabei solle es sich um eine optionale Hilfeleistung für alle Beteiligten handeln.