5.3. Der mit angefochtenem Entscheid angepasste Aufgabenbereich des Beistands hinsichtlich der Unterstützung der Eltern bei der Organisation einer psychologischen / therapeutischen Behandlung für den Betroffenen und des diesbezüglichen Austauschs mit den involvierten Fachpersonen ist mit Blick auf die noch ausstehenden Ergebnisse der ADHS-Abklärungen und allfälligen daraus folgenden weiteren Therapien des Betroffenen allerdings nicht aufzuheben. 6. 6.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Anpassung der Beistandschaftsaufgaben dahingehend, dass der Beistand bei Bedarf eine unabhängige Begleitperson für die Besuche zu organisieren und deren Finanzierung sicherzustellen habe.