Es gilt nun, zunächst ein geregeltes Besuchsrecht schnell und regelmässig umzusetzen. Es erscheint jedoch gerechtfertigt, mögliche Weisungen, wie die vorliegend beantragte Therapie für die Mutter betreffend Eltern-Kind-Entfremdungs- symptomatik oder allenfalls die Anordnung einer Mediation zur Verbesserung der Elternbeziehung, welche bei entsprechender Bereitschaft der Eltern erfolgsversprechender wäre, der Vorinstanz für den Fall zu überlassen, dass der weitere Verlauf der Besuchskontakte und allfällige Rückmeldungen des Beistands dazu Anlass bieten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher abzuweisen.