Demgegenüber ist dem Besuchsberechtigten zu verbieten, das Kind gegen den obhutsberechtigten Elternteil einzunehmen oder dessen Erziehung zu vereiteln oder zu beeinträchtigen (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 2 f. zu Art. 274 ZGB). Die Pflicht der Eltern, das Kind hinsichtlich des Besuchsrechts nicht negativ zu beeinflussen, ergibt sich somit bereits aus Art. 274 Abs. 1 ZGB. Zusätzliche Weisungen in dieser Hinsicht sind derzeit nicht angebracht. Es gilt nun, zunächst ein geregeltes Besuchsrecht schnell und regelmässig umzusetzen.