4.2. Eine Verweigerung des Besuchsrechts leitet in aller Regel einen Entfremdungsprozess ein. Die Weigerungshaltung ist vorliegend Ausfluss des erheblichen Elternkonflikts mit den gegenseitigen Vorwürfen. Angesichts der grossen Wichtigkeit der Vater-Kind-Beziehung ist vorliegend darauf hinzuarbeiten, die Konfliktintensität zwischen den Eltern zu reduzieren. Gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB haben beide Eltern alles zu unterlassen, was die Beziehung zum anderen Elternteil beeinträchtigen oder die Erziehungsaufgabe erschweren könnte (sog. Wohlverhaltensklausel). Der obhutsberechtigte Elternteil darf das Kind nicht gegen den Besuchsberechtigten negativ beeinflussen.