2.7.5. Der Betroffene ist achtjährig und nach dem hiervor Gesagten zu einer autonomen Willensbildung bezüglich der Frage des Besuchsrechts nicht fähig. Der Beistand hielt in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2022 fest, aus den Gesprächen zwischen den Eltern, ihm und der Schule E. gehe hervor, dass der Betroffene vereinzelt über Geschehnisse bei den Eltern spreche und diese fantasievoll ausschmücke. Dies erschwere die Situation abschätzen zu können, welche Aussagen des Betroffenen der Wahrheit entsprächen.