2.6. Die Ausgangslage im vorliegenden Fall hat sich seit dem Urteil des Obergerichts vom 6. Juli 2021 nicht wesentlich verändert. Bereits beim damaligen Verfahren standen gegenüber dem Beschwerdeführer massive vom Betroffenen ausgehende Vorwürfe (insb. sexuelle Gewalt) im Raum, was bereits dazumal zu einem Kontraktbruch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen führte. Nach dem Entscheid des Obergerichts vom 6. Juli 2021 lief das Besuchsrecht vorerst gut an, bis es im Oktober 2021 nach neuerlichen Vorwürfen erneut zu einem Kontaktabbruch kam.