2.5.3. Bereits im Entscheid des Obergerichts vom 6. Juli 2021 (XBE.2021.11) wurde ausgeführt, dass eine Gefährdung des Betroffenen einzig im Vorwurf der sexuellen Handlungen begründet sein könne, da darüber hinaus keine Hinweise auf eine Vernachlässigung des Betroffenen im Rahmen der stattgefundenen Besuchskontakte mit dem Vater vorlägen. In Bezug auf die sexuellen Vorwürfe wurde sodann allerdings festgehalten, dass die Analyse der aktenkundigen Aussagen des Betroffenen und deren Entstehung keine Gefährdung glaubhaft zu machen vermögen, was zwischenzeitlich auch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft G. vom 23. Juni 2021 zeige