2.5. 2.5.1. Aus den Akten geht hervor, dass sich die Umsetzung des Besuchsrechts zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen seit Jahren äusserst schwierig gestaltet. Es besteht ein schwerwiegender elterlicher Konflikt und ein sehr konfliktbehafteter Umgang der Eltern miteinander. Wie bereits in vorliegender Sache wiederholt ausgeführt wurde, befindet sich der Betroffene in einem massiven Loyalitätskonflikt und ist aufgrund dessen extremen Spannungen ausgesetzt, was sich für ihn sehr belastend auswirkt (vgl. E. 2.4 des Entscheids des Obergerichts vom 6. Juli 2021; vgl. auch E. 2.7.5 f. hernach).